8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte 8. Vertragsabwicklung 8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte Durch den Vertragsabschluss zweier Vertragspartner entsteht regelmäßig ein zweiseitiges Schuldverhältnis (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), aus welchem für beide Vertragspartner Ansprüche entstehen (vgl. § 241 Abs. 1 BGB: „… ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.“), beide aber auch umgekehrt Verpfl ichtungen treffen („Verpfl ichtungsgeschäft“, vgl....